CareLit Fachartikel
Erinnerungswerbung im Internet UWG $ 4 Nr. 11; ZPO § 253 II Nr. 2; HWG § 4 I, V und VI; Richtlinie 2001/83/EG Art. 89 II, 91 II
Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 8 · S. 402 bis 408
Dokument
119452
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG in der beanstandeten Werbung fehlen, sondern streiten sie nur darüber, in welchem Umfang durch die konkrete Verletzungshandlung nach der so genannten Kerntheorie eine Wiederholungsgefahr auch für andere Handlungsformen begründet wird, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt, so führt die Bezugnahme auf das Fehlen der gemäß § 4 Abs. 1 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben in der Formulierung des Verbotsantrags nicht zu dessen Unbestimmtheit.
Schlagworte
MARKETING
ARZNEIMITTEL
BUNDESGERICHTSHOF
RICHTLINIE
VERBOT
RECHTSPRECHUNG
INTERNET
WERBUNG
ES
SCHREIBEN
KORRESPONDENZ
TABLETTEN
NAMEN
BEURTEILUNG
METOPROLOL
GESUNDHEIT