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Erinnerungswerbung im Internet UWG $ 4 Nr. 11; ZPO § 253 II Nr. 2; HWG § 4 I, V und VI; Richtlinie 2001/83/EG Art. 89 II, 91 II

Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 8 · S. 402 bis 408

Dokument
119452
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2010
Jahrgang 32
Seiten
402 bis 408
Erschienen: 2010-08-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG in der beanstandeten Werbung fehlen, sondern streiten sie nur darüber, in welchem Umfang durch die konkrete Verletzungshandlung nach der so genannten Kerntheorie eine Wiederholungsgefahr auch für andere Handlungsformen begründet wird, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt, so führt die Bezugnahme auf das Fehlen der gemäß § 4 Abs. 1 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben in der Formulierung des Verbotsantrags nicht zu dessen Unbestimmtheit.

Schlagworte

MARKETING ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF RICHTLINIE VERBOT RECHTSPRECHUNG INTERNET WERBUNG ES SCHREIBEN KORRESPONDENZ TABLETTEN NAMEN BEURTEILUNG METOPROLOL GESUNDHEIT