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Homöopathische Arzneimittel: Werbung mit Anwendungsgebieten ist auch gegenüber Fachkreisen verboten HWG SS 5, 11, 12; UWG $ 4

Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 8 · S. 408 bis 410

Dokument
119453
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2010
Jahrgang 32
Seiten
408 bis 410
Erschienen: 2010-08-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Fertigarzneimittel, die als homöopathische Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden, benötigen keine Zulassung, sondern lediglich eine Registrierung. Dem Antrag auf Registrierung sind die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Angaben über die Wirkungen und der Anwendungsgebiete vorzulegen, denn Wirksamkeitsnachweise für bestimmte Anwendungsgebiete sind bei homöopathischen Arzneimitteln aufgrund des hohen Verdünnungsgrades und des damit verbundenen geringen Gehalts an wirksamen Bestandteilen kaum zu führen. Als Folge dieser Sonderregelung verbietet § 5 Heilmittel werbege setz {HWG) eine Werbung mit Anwend…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL MARKETING BROSCHÜRE HEILPRAKTIKER ARZNEIMITTELGESETZ VERBOT WERBUNG ZULASSUNG UNTERLAGEN SELBSTMEDIKATION ES PATIENTEN RECHTSPRECHUNG AUFMERKSAMKEIT RICHTLINIE GESUNDHEIT