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Der Schutz von Beschäftigten, die eine Bestellung eines Wahlvorstands verlangen

Reich, A.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2010 · Heft 9 · S. 331 bis 335

Dokument
119489
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Reich, A.;
Ausgabe
Heft 9 / 2010
Jahrgang 53
Seiten
331 bis 335
Erschienen: 2010-09-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

In der Gemeindeverwaltung fehlt ein Personalrat. Der Bürgermeister stellt in seiner Gemeindeverwaltung grundsätzlich keine „personalratsverseuchten Bewerber ein1. Die Gemeinde selbst hat 70 Beschäftigte, aber keinen Personalrat. Man sagt, der Bürgermeister will verhindern, dass die Bewerber ihre Erfahrungen mit der Personalvertretung aus anderen Dienststellen mitbringen und dass dann fortschrittliche Wege wie etwa die Einführung von Complianceund Ethikregeln auch hier gefordert werden2 und damit der Gestaltungsspielraum des Bürgermeisters eingeschränkt wird.

Schlagworte

PERSONALRAT PERSONAL MITARBEITER GESETZ GEWERKSCHAFT BAYERN ES VERHALTEN ANGST ZEIT PERSONEN WAHRNEHMUNG LITERATUR UNSICHERHEIT BERLIN FORTBILDUNG