CareLit Fachartikel
Weiterbeschäftigung eines Jugend-und Auszubildendenvertreters
Die Personalvertretung, Berlin · 2010 · Heft 9 · S. 351 bis 355
Dokument
119496
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitgeber mit der Feststellungsklage geltend macht, ein Arbeitsverhältnis sei auf der Grundlage des §9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden (wie OVG LSA, Beschl. v. 16.09.2009-6 L2/09-).
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
VOLLMACHT
GERICHT
ARBEITGEBER
AUSBILDUNG
ARBEITSPLATZ
ARBEITSVERHÄLTNIS
SCHREIBEN
ZEIT
SICHERHEIT
PERSONEN
WAHRNEHMUNG
GANG
FÜHRUNG
Die Personalvertretung
Berlin