Heimvertrag endet stets mit Tod des PflegeleistungsempfängersBVerwG, Urt. v. 02.06.2010 - 8 C 24.09
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2010 · Heft 7 · S. 79 bis 80
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen deshalb mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Die Klage mehrerer Heimträger gegen entsprechende heimaufsichtsrechtliche Anordnungen blieb damit auch in letzter Instanz erfolglos.