Homecare Der Begriff ist nicht eindeutig definiert
Groß, J.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2010 · Heft 9 · S. 44 bis 45
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei einem Umzug in eine „ambulant betreute Wohnmöglichkeit ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre, § 98 Abs. 5 SGB XII. Bei der Interpretation, was unter einer solchen Wohnform zu verstehen ist, gibt es naturgemäß unter den Sozialhilfeträgern Meinungsverschieden-heiten. Diese Zuständigkeitsstreitigkeiten können jedoch nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Das Sozialgericht Bremen verurteilte in einer Entscheidung vom 6. Mai 2010 - S 15 SO 32/10 ER - deshalb den Sozialhilfeträger des Zuzugsortes zur Leistungse…