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Groß, J.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2010 · Heft 9 · S. 44 bis 45

Dokument
119910
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Häusliche Pflege, Hannover
Autor:innen
Groß, J.;
Ausgabe
Heft 9 / 2010
Jahrgang 19
Seiten
44 bis 45
Erschienen: 2010-09-01 00:00:00
ISSN
0935-8234
DOI

Zusammenfassung

Bei einem Umzug in eine „ambulant betreute Wohnmöglichkeit ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre, § 98 Abs. 5 SGB XII. Bei der Interpretation, was unter einer solchen Wohnform zu verstehen ist, gibt es naturgemäß unter den Sozialhilfeträgern Meinungsverschieden-heiten. Diese Zuständigkeitsstreitigkeiten können jedoch nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Das Sozialgericht Bremen verurteilte in einer Entscheidung vom 6. Mai 2010 - S 15 SO 32/10 ER - deshalb den Sozialhilfeträger des Zuzugsortes zur Leistungse…

Schlagworte

BREMEN WOHNFORM HILFE SOZIALAMT SOZIALHILFETRÄGER LEISTUNGSTRÄGER BERLIN RÜCKEN WOHNUNG PERSONEN RECHTSPRECHUNG WOHNGEMEINSCHAFTEN LEISTUNG PRAXIS MENSCHEN Häusliche Pflege