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Homecare SGBXI-Leistungen müssen überwiegen

Kaminski, R.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2010 · Heft 9 · S. 46 bis 47

Dokument
119911
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Häusliche Pflege, Hannover
Autor:innen
Kaminski, R.;
Ausgabe
Heft 9 / 2010
Jahrgang 19
Seiten
46 bis 47
Erschienen: 2010-09-01 00:00:00
ISSN
0935-8234
DOI

Zusammenfassung

Die gesamte Pflegebranche ist bei der letzten Gesetzesreform in das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntGJ einbezogen worden. Die Sonderregelungen für die Pflegebranche sind in den §§ 10 bis 13 AEntG hinterlegt. Diese waren erforderlich, weil die Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in kirchlichen Regelungen enthalten sind, wie zum Beispiel in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-verbandes. Um diesen branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 12 AEntG eine Kommissionslösung gefunden.

Schlagworte

BETREIBER ARBEITNEHMER ARBEITSZEIT HILFE PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT PRAEVENTION ES ARBEITSVERHÄLTNIS REHABILITATION LEBEN MENSCHEN KRANKENHÄUSER KRANKHEIT PERSONEN ERNÄHRUNG TREPPENSTEIGEN