GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
Das Krankenhaus, Berlin · 2010 · Heft 9 · S. 816 bis 819
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, für das Jahr 2011 ein Vergütungsabschlag in Höhe von 30 Prozent (Mehrleistungsabschlag). Ab dem Jahr 2012 haben die Vertragsparteien die Höhe des Abschlags zu vereinbaren. Der Mehrleistungsabschlag nach Satz 1 oder 2 gilt nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln. Der Vergütungs ab schlag ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasis-fallwert vergüteten Leistungen des K…