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Die Reichweite des kirchlichen Arbeitsrechts

Thieken, J.; Thüsing, G.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 9 · S. 450 bis 459

Dokument
120087
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Thieken, J.; Thüsing, G.;
Ausgabe
Heft 9 / 2010
Jahrgang 24
Seiten
450 bis 459
Erschienen: 2010-09-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Die Bestimmung der von Art. 2 Abs. 1 GrO erfassten Träger gelingt ohne größere Abgrenzungsschwierigkeiten. Dabei stellen Art. 2 Abs. 1 lit. d) und e) - neben den unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen der lit. a) bis c) - jeweils auf die Eigenschaft als öffentliche juristische Person des kanonischen Rechts ab. Im Rahmen des kanonischen Vereinsrechts sind dies die als öffentlicher Verein nach den cc. 312 ff. CIC errichteten Vereine. 1 Der entsprechende Verein muss also von der Kirche bzw. dem Diözesanbischof oder der Bischofskonferenz selbst explizit als öffentlicher Verein gegründet worden sein, c. 301 §3 CIC.…

Schlagworte

KIRCHE EINRICHTUNG RECHT ARBEITSRECHT URTEIL ENTSCHEIDUNG VERSTÄNDNIS GESELLSCHAFTEN RECHTSPRECHUNG HAMMER STIFTUNGEN DEUTSCHLAND DRUCK PERSONEN BERUFSAUSÜBUNG ARBEIT