Die Reichweite des kirchlichen Arbeitsrechts
Thieken, J.; Thüsing, G.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 9 · S. 450 bis 459
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Bestimmung der von Art. 2 Abs. 1 GrO erfassten Träger gelingt ohne größere Abgrenzungsschwierigkeiten. Dabei stellen Art. 2 Abs. 1 lit. d) und e) - neben den unmittelbaren kirchlichen Einrichtungen der lit. a) bis c) - jeweils auf die Eigenschaft als öffentliche juristische Person des kanonischen Rechts ab. Im Rahmen des kanonischen Vereinsrechts sind dies die als öffentlicher Verein nach den cc. 312 ff. CIC errichteten Vereine. 1 Der entsprechende Verein muss also von der Kirche bzw. dem Diözesanbischof oder der Bischofskonferenz selbst explizit als öffentlicher Verein gegründet worden sein, c. 301 §3 CIC.…