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Stufenzuordnung und Mitbestimmung -ÜBERTRAGBARKEIT DER RECHTSPRECHUNG AUF BUNDESEBENE-

Budde-Hermann, C.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2010 · Heft 1 · S. 369 bis 373

Dokument
120157
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Budde-Hermann, C.;
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 53
Seiten
369 bis 373
Erschienen: 2010-10-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Für das BPersVG ist die Mitbestimmungsfrage bei einer Stufenzuordnung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Während die „Einreihung in eine Entgeltgruppe unbestritten der Mitbestimmungspflicht nach §75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt, ist streitig, ob die Stufenzuordnung auch eine Maßnahme der sog. „Eingruppierung ist. Nach dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen TVöD wird der Beschäftigte einer höheren Entgeltstufe als Stufe 1 zugeordnet, wenn er „einschlägige Berufserfahrung besitzt (§ 16 Abs. 2 und 3 TVöD). Sofern Maßnahmen zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich werden, können nach § 16 Abs. 3 S. 4 TVöD Ze…

Schlagworte

MITBESTIMMUNG TVÖD RECHTSPRECHUNG EINGRUPPIERUNG PERSONALRAT RHEINLAND-PFALZ VERSTÄNDNIS ZIELE ES HAND ARBEITSVERHÄLTNIS Die Personalvertretung Berlin