CareLit Fachartikel
Ausschluss der Mitbestimmung bei Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten entscheiden
Die Personalvertretung, Berlin · 2010 · Heft 1 · S. 379 bis 382
Dokument
120160
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zu den Personen, die im Sinne von §65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden, zählt ein Beschäftigter, der für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Verantwortung trägt; dies ist auch der Fall, wenn er die Auswahlentscheidung trifft, die Begründung des Arbeitsoder Beamtenverhältnisses aber durch die Personalverwaltung vorgenommen wird.
Schlagworte
MITBESTIMMUNG
EINSTELLUNG
PERSONAL
PERSONALRAT
PERSONALVERTRETUNG
PERSONALVERWALTUNG
Personalangelegenheiten
Entscheiden
Personen
Sinne
Ndspersvg
Dienststelle
Zählt
Beschäftigter
Mitbestimmungspflichtige
Einstellungen