CareLit Fachartikel
Caritas muss ihr Pflegezeugnis nicht verstecken
Jutz, R.; · Neue Caritas, Freiburg · 2010 · Heft 1 · S. 23 bis 27
Dokument
120183
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
MIT DEM PFLEGE-Weiterentwick-lungsgcsetz vom 1. Juli 2008 wurde unter anderem über mehr Transparenz von Leistungen und Qualität für Kunden der stationären und ambulanten Altenpflege entschieden. § 114 SGB XI regelt die Durchführung der Qualitätsprüfungen in den Einrichtungen und Diensten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die Veröffentlichung der Qualitätsprüfungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ist in § 115 Abs. 1 a SGB XI beschrieben.
Schlagworte
VERGLEICH
VERSORGUNGSBEREICH
MDK
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
HAMBURG
HAUSWIRTSCHAFT
PFLEGEHEIME
ALTENPFLEGE
INTERNET
HYGIENE
ALTENHILFE
GESUNDHEITSFÖRDERUNG
LEISTUNG
VERTRAUEN
BERLIN
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