Sechs! Setzen!
HEINEMEYER, C.; · Pflegezeitschrift · 2010 · Heft 1 · S. 582 bis 583
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Sozialgericht Münster hat einer Klägerin Recht gegeben, die nicht wollte, dass die Pflegenoten, die sie aufgrund einer Qualitätsprüfung erhalten hatte, im Internet veröffentlicht werden. Die Richter holten in ihrer Urteilsbegründung geradezu zu einem Rundumschlag gegen das Pflegenotensystem aus: Die Bewertungsmethodik sei völlig unzureichend und eigne sich nicht, um die Qualität von Pflegeeinrichtungen zu erfassen. Zudem würden die gesetzlichen Vorgaben nicht einge-halten. Aber damit nicht genug: Das Gesetz selbst, so die Richter weiter, verstoße gegen die Verfassung. Das Urteil könnte Auftakt für ein Ping-P…