CareLit Fachartikel
Heimträger müssen sich auf Rückforderungen gefasst machen
Seiffert, H.; · Care konkret, Hannover · 2010 · Heft 9 · S. 6
Dokument
120255
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Streitgegenstand waren die sich widersprechenden Regelungen im SGB XI und dem Heimgesetz zur Möglichkeit, nach dem Tod des Bewohners für eine gewissen Zeitraum ähnlich den Regelungen im Mietrecht weiterhin Heimentgelt zu verlangen. Während § 8 Abs. 8 Satz 2 und 3 HeimG (alte Fassung) eine Fortgeltung des Heimvertrages für weitere 14 Tage nach dem Ableben des Bewohners ermöglichte, erlischt gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI der Zahlungsanspruch mit dem Ableben des Bewohners. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.
Schlagworte
PFLEGEVERSICHERUNG
HAMBURG
HEIMAUFSICHT
HEIMTRÄGER
HEIMVERTRAG
URTEIL
BERLIN
TOD
ES
VERTRÄGE
ZEIT
RECHTSPRECHUNG
RECHTSANWÄLTE
Care konkret
Hannover