CareLit Fachartikel

Heimträger müssen sich auf Rückforderungen gefasst machen

Seiffert, H.; · Care konkret, Hannover · 2010 · Heft 9 · S. 6

Dokument
120255
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Care konkret, Hannover
Autor:innen
Seiffert, H.;
Ausgabe
Heft 9 / 2010
Jahrgang 13
Seiten
6
Erschienen: 2010-09-10 00:00:00
ISSN
1435-9286
DOI

Zusammenfassung

Streitgegenstand waren die sich widersprechenden Regelungen im SGB XI und dem Heimgesetz zur Möglichkeit, nach dem Tod des Bewohners für eine gewissen Zeitraum ähnlich den Regelungen im Mietrecht weiterhin Heimentgelt zu verlangen. Während § 8 Abs. 8 Satz 2 und 3 HeimG (alte Fassung) eine Fortgeltung des Heimvertrages für weitere 14 Tage nach dem Ableben des Bewohners ermöglichte, erlischt gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI der Zahlungsanspruch mit dem Ableben des Bewohners. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.

Schlagworte

PFLEGEVERSICHERUNG HAMBURG HEIMAUFSICHT HEIMTRÄGER HEIMVERTRAG URTEIL BERLIN TOD ES VERTRÄGE ZEIT RECHTSPRECHUNG RECHTSANWÄLTE Care konkret Hannover