Beitragszuschlag für Kinderlose in Pflegeversicherung; Beschäftigter in Behindertenwerkstatt muss Beitragszuschlag allein tragen; Verfassungsmäßigkeit
ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 9 · S. 534 bis 539
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der am 27.4.1970 geborene Kläger ist in einer WfbM beschäftigt, die durch einen freien Träger betrieben wird. Dieser trägt u.a. die für den Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung (RV) und gesetzlichen Krankenver-sicherung (GKV). Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) trägt er mit Ausnahme des Beitragszuschlags für Kinderlose. Diese Beiträge werden ihm vom zuständigen Träger der Sozialhilfe, dem zu 2. beigeladenen Bezirk Oberbayern, erstattet. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde ab dem 1.1.2005 in Höhe von 1,21 Euro monatlich vom Werkstattlohn des Klägers (damals 76,87 Euro) ein…