Unterhaltszahlungen eines ALG-II-Empfängers; Absetzung vom Einkommen; keine Pflicht zur Abänderung des UnterhaltstiteLs
ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 9 · S. 539 bis 543
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der am 1969 geborene Kläger bezieht seit dem 17.3.2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 4.10.2007 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1.10.2007 bis 31.3.2008 i.H.v. monatlich 592,56 Euro (Regelleistung i.H.v. 347,00 Euro und Kosten der Unterkunft i.H.v. 245,56 Euro). Seit dem 29.1.2008 ist er geschieden; sein am 5.5.1998 geborener Sohn P. Ph. lebt bei seiner geschiedenen Ehefrau in K. Am 24.1.2008 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung bei einer Privatschule in Heidelberg ab dem 1.3.2008. Seine monatliche…