CareLit Fachartikel

Entscheidend ist, ob auf das konkrete Arbeitsverhäitnis die PflegeArbbV anwendbar sind.

Kaminski, R.; · Altenheim, Hannover · 2010 · Heft 1 · S. 33

Dokument
120584
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Kaminski, R.;
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
33
Erschienen: 2010-10-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Der Mindestlohn ist nun auch in der Pflege Gesetz geworden. In welchen Fällen er tatsächlich gilt, hängt davon ab, ob der betriebliche und persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. Mit diesem Thema muss sich jeder Betreiber einer stationären Pflegeeinrichtung auseinandersetzen. Am 1. August 2010 ist die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) auf der Grundlage des ^ 11 Abs. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntC) in Kraft getreten. Die Aus-wirkungen auf Deutschlands Pflegeeinrichtungen sind erheblich.

Schlagworte

BETREIBER ARBEITNEHMER ARBEITSRECHT AUSBILDUNG BEDARFSPLANUNG BEHINDERTER HÖHE ARBEITSVERHÄLTNIS KRANKHEIT REHABILITATION LEBEN MENSCHEN KRANKENHÄUSER TRAGEN Altenheim Hannover