CareLit Fachartikel

Die Einsichtnahme in Krankenunterlagen

Sträßner, H. R.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2010 · Heft 7 · S. 65 bis 70

Dokument
120620
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Sträßner, H. R.;
Ausgabe
Heft 7 / 2010
Jahrgang 13
Seiten
65 bis 70
Erschienen: 2010-07-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Auch wenn in § 275 I SGB V den Krankenkassen das Recht zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung nicht ausdrücklich eingeräumt wird, ist ihnen in erweiternder Auslegung des Gesetzeswortlauts das Recht zuzubilligen, eine Kran kenhau sabrechnung auch rechnerisch bzw. sachlich zu überprüfen und hierzu eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen (22). Es ist daher allein Aufgabe des MDK, medizinische und pflegerische Unterlagen für die sachlich-rechnerische Prüfung der Abrechnungen zu beurteilen. Nur der MDK hat in Behandlungsund Versichertenunterlagen Einsicht zu nehmen (23).

Schlagworte

EINSICHTSRECHT PATIENT RECHT KRANKENHAUS BUNDESGERICHTSHOF MDK KRANKENUNTERLAGEN ES PATIENTEN PERSONEN VERHALTEN PATIENTENRECHT APOTHEKER HEILBERUFE GESUNDHEITSWESEN MENSCHEN