Die Einsichtnahme in Krankenunterlagen
Sträßner, H. R.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2010 · Heft 7 · S. 65 bis 70
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auch wenn in § 275 I SGB V den Krankenkassen das Recht zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung nicht ausdrücklich eingeräumt wird, ist ihnen in erweiternder Auslegung des Gesetzeswortlauts das Recht zuzubilligen, eine Kran kenhau sabrechnung auch rechnerisch bzw. sachlich zu überprüfen und hierzu eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen (22). Es ist daher allein Aufgabe des MDK, medizinische und pflegerische Unterlagen für die sachlich-rechnerische Prüfung der Abrechnungen zu beurteilen. Nur der MDK hat in Behandlungsund Versichertenunterlagen Einsicht zu nehmen (23).