CareLit Fachartikel

Anwendungsvorrang des Europarechts bei verminderter Anrechnung von Ausbildungsund Zurechnungszeiten

Die Personalvertretung, Berlin · 2010 · Heft 11 · S. 421 bis 424

Dokument
120719
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2010
Jahrgang 53
Seiten
421 bis 424
Erschienen: 2010-11-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Die Vorschriften über die verminderte Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit aufgrund von Freistellungen (§6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVC) sind nicht anzuwenden, weil sie gegen das europarechtliche Gebot der strikt zeitanteiligen Abgeltung von Teilzeitarbeit nach §4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rats vom 15. Dezember 1997 verstoßen.

Schlagworte

ARBEITSZEIT RICHTLINIE VORSCHRIFTEN URTEIL ALTERSVERSORGUNG TEILZEITARBEIT RUHESTAND ZEIT HÖHE RECHTSPRECHUNG KIND MÄNNER FRAUEN ARBEIT GESCHLECHT ARBEITSLEISTUNG