CareLit Fachartikel
Anwendungsvorrang des Europarechts bei verminderter Anrechnung von Ausbildungsund Zurechnungszeiten
Die Personalvertretung, Berlin · 2010 · Heft 11 · S. 421 bis 424
Dokument
120719
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Vorschriften über die verminderte Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit aufgrund von Freistellungen (§6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVC) sind nicht anzuwenden, weil sie gegen das europarechtliche Gebot der strikt zeitanteiligen Abgeltung von Teilzeitarbeit nach §4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rats vom 15. Dezember 1997 verstoßen.
Schlagworte
ARBEITSZEIT
RICHTLINIE
VORSCHRIFTEN
URTEIL
ALTERSVERSORGUNG
TEILZEITARBEIT
RUHESTAND
ZEIT
HÖHE
RECHTSPRECHUNG
KIND
MÄNNER
FRAUEN
ARBEIT
GESCHLECHT
ARBEITSLEISTUNG