CareLit Fachartikel
Anspruch auf eine Lichtsignalanlage bei hochgradiger Schwerhörigkeit
Behindertenrecht, Stuttgart · 2010 · Heft 1 · S. 157 bis 158
Dokument
120726
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Lichtsignalanlage besteht aus einem Sender und mindestens einem Empfänger. Der Sender muss mit der Türklingel durch ein spezielles Kabel verbunden werden. Er nimmt die akustischen Signale auf und wandelt diese in Funkimpulse um, die über die normale Steckdose und das vorhandene Stromnetz zum Empfänger übertragen werden. Der Empfänger, eine Blitzlampe, wandelt die Funkimpulse in Lichtsignale um. Dabei wird zweckmäßigerweise jeder Raum der Wohnung mit einer Blitzlampe ausgestattet.
Schlagworte
BEHINDERUNG
KÜNDIGUNG
EMPFÄNGER
ENTSCHEIDUNG
KRANKHEIT
SENDER
MENSCHEN
WOHNUNG
ES
RECHTSPRECHUNG
Behindertenrecht
Stuttgart