CareLit Fachartikel

Anspruch auf eine Lichtsignalanlage bei hochgradiger Schwerhörigkeit

Behindertenrecht, Stuttgart · 2010 · Heft 1 · S. 157 bis 158

Dokument
120726
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
157 bis 158
Erschienen: 2010-10-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Eine Lichtsignalanlage besteht aus einem Sender und mindestens einem Empfänger. Der Sender muss mit der Türklingel durch ein spezielles Kabel verbunden werden. Er nimmt die akustischen Signale auf und wandelt diese in Funkimpulse um, die über die normale Steckdose und das vorhandene Stromnetz zum Empfänger übertragen werden. Der Empfänger, eine Blitzlampe, wandelt die Funkimpulse in Lichtsignale um. Dabei wird zweckmäßigerweise jeder Raum der Wohnung mit einer Blitzlampe ausgestattet.

Schlagworte

BEHINDERUNG KÜNDIGUNG EMPFÄNGER ENTSCHEIDUNG KRANKHEIT SENDER MENSCHEN WOHNUNG ES RECHTSPRECHUNG Behindertenrecht Stuttgart