Tarifeinheit - Vollzug der Rechtsprechungsänderung
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 1 · S. 519
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach §3 Abs. l, §4 Abs. l TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach §3 Abs. l TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsver-hältnisse derselben Art im Falle der Tarif bindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag - sog. Tarifpluralität.