Betreuung und Steuerrecht
Römer, H.-J.; Deinert, H.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2010 · Heft 1 · S. 212 bis 219
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der rechtliche Betreuer nach den §§ 1896 ff. BGB ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise gesetzlicher Vertreter des Beireuten - § 1902 BGB. Die Vertretungsmacht des Betreuers gilt für die gerichtliche und die außer-gerichtliche Vertretung, Eine Betreuung ohne Veriretungsmacht ist nicht möglich. Für das allgemeine Steuerrecht bedeutet diese bürgerlich-rechtliche Einordnung, dass der Betreuer - einen passenden Aufgabenkreis vorausgesetzt - ebenfalls gesetzlicher Vertreter einer natürlichen Person i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO ist und daher deren steuerliche Pflichten zu erfüllen hat.