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»Härtefallklausel«; Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts; Unabweisbarkeit eines Sonderbedarfs

ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 1 · S. 600 bis 601

Dokument
120890
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
600 bis 601
Erschienen: 2010-10-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), fristund formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegnerin war nicht vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache 200, 80 Euro für die Wahrnehmung des Umgangsrechts alle zwei Wochen zu bewilligen, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Schlagworte

BEDARFSPLANUNG ENTSCHEIDUNG URTEIL WAHRNEHMUNG RECHTSPRECHUNG GRUNDGESETZ ZEIT HÖHE ELTERN SCHULEN ZFSH/SGB Starnberg