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Abgrenzung Arzneimittel/Lebensmittel (Ginkgo biloba-Getränk)

Dettling, H.-U.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 1 · S. 522 bis 527

Dokument
120915
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Dettling, H.-U.;
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 32
Seiten
522 bis 527
Erschienen: 2010-10-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Hat ein Produkt ab einer bestimmten Menge eine phar-makologische Wirkung, so ist es als Funktionsarzneimittel anzusehen, wenn davon auszugehen ist, dass diese Menge bei Einhaltung der normalen Vcrzchrge-wohnheiten aufgenommen wird. Eine auf dem Produkt angegebene Empfehlung, von dem Getränk täglich eine bestimmte, nicht präzise umschriebene Menge (hier: ein bis zwei Gläser) zu trinken, steht der Einordnung als Funktionsarzneimittel auch dann nicht entgegen, wenn diese Menge (bei Gläsern üblicher Größe) noch knapp unter der Grenze liegt, von der ab eine pharmakologi-sche Wirkung nachgewiesen ist.

Schlagworte

WIRKUNG BUNDESGERICHTSHOF NAHRUNGSMITTEL ARZNEIMITTEL AUFNAHME DOSIERUNG CHINA WASSER ZULASSUNG DEUTSCHLAND SACCHAROSE KOHLENSÄURE RECHTSPRECHUNG WISSENSCHAFT BEURTEILUNG RICHTLINIE