Auskunft über Bestehen von Unterlagenschutz ist mangels Regelung im Arzneimittelgesetz im Zweifel kein Verwaltungsakt
Pharma Recht, Frankfurt · 2010 · Heft 1 · S. 534 bis 539
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Durch Bescheid vom 19. Juli 2005 verlängerte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Antrag der G. E. GmbH, die seit August 2005 unter dem Namen B. Q. firmiert, die Zulassung des Arzneimittels S. ®. Arzneilich wirksamer Bestandteil ist Benda-mustinhydrochlorid. Mit diesem Wirkstoff war das Arzneimittel unter der Bezeichnung D. in der ehemaligen DDR im Verkehr. Unter dem 21. September 2005 richtete die Klägerin ein „Auskunftsersuchen über die Möglichkeit eines Antrags auf Zulassung eines Fertigarzneimittels unter Bezugnahme auf das Fer-tigarzneimittcl S. ® an das BfArM. Sie teilte dari…