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Erst prüfen und Alternativen bieten

Karninski, R.; · Altenheim, Hannover · 2010 · Heft 11 · S. 36 bis 38

Dokument
120959
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Karninski, R.;
Ausgabe
Heft 11 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
36 bis 38
Erschienen: 2010-11-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Das Arbeitsvertragsrecht strebt einen Interessenausgleich an Um diese Fragen zu beantworten, sollte man sich zunächst das Austauschverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlungspflicht vergegenwärtigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeit anzunehmen und zu entlohnen, wenn sie der vertraglich vereinbarten Art und Weise entspricht. Bietet der Arbeitnehmer eine andere oder verminderte Arbeitsleistung an, muss der Arbeitgeber sie nicht annehmen und nicht bezahlen.

Schlagworte

ARBEITGEBER KÜNDIGUNG ARBEITNEHMER TÄTIGKEIT URTEIL ARBEITSPLATZ ARBEITSBELASTUNG ARBEITSLEISTUNG ES ZEIT RECHTSPRECHUNG PROGNOSE MENSCHEN RECHTSANWÄLTE Altenheim Hannover