Frist und Frust
BIERTHER, I.; · Altenpflege, Hannover · 2010 · Heft 11 · S. 46 bis 47
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Neuere Gerichtentscheidungen machen es unmissverständlich klar: Hat der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten, sollte er es auf keinen Fall unterlassen, die Kündigungsfrist zu überprüfen. Deren Länge richtet sich in der Regel nach der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Hier gilt die Faustformel: Je länger ein Mitarbeiter in einem Betrieb beschäftigt war, umso länger ist seine Kündigungsfrist. Ist arbeitsvertraglich nichts vereinbart, so gilt nach dem Gesetz für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Frist von vier Wochen zur Mitte oder zum Ende des Kalendermonats. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber ge…