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Patientenverfügungen sind verbindlich und rechtfertigen bei eindeutiger Willensbekundung auch einen Behandlungsabbruch

Schell, W.; · Kinderkrankenschwester, Lübeck · 2010 · Heft 11 · S. 460 bis 461

Dokument
121133
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Kinderkrankenschwester, Lübeck
Autor:innen
Schell, W.;
Ausgabe
Heft 11 / 2010
Jahrgang 29
Seiten
460 bis 461
Erschienen: 2010-11-01 00:00:00
ISSN
0723-2276
DOI

Zusammenfassung

Patienten Verfügungen sind - u. a. nach eindeutigen Aussagen in einer Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofes und entsprechenden Statements der Bundesärztekammer - verbindlich. Diese Verbindlichkeit wurde durch die §§ 1901a und 1901b BGB, wirksam ab 1. 9. 2009, bekräftigt. Neu ist insoweit eigentlich nur, dass eine Patientenverfügung schriftlich erstellt sein muss und hinsichtlich der wirksamen Erstellung lediglich auf die Volljährigkeit abstellt.

Schlagworte

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