Zum Anspruch auf Verlängerung einer befristeten Teilzeit nach § 11 Abs. 1 TVöD-Verpflichtung zu Überstunden und Mehrarbeit
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2010 · Heft 11 · S. 630 bis 634
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Einerseits ergibt sich ein dringender dienstlicher oder betrieblicher Belang nicht daraus, dass der Arbeitgeber bei Teilzeitbeschäftigten gemäß § 6 Abs. 5 TVÖD dazu verpflichtet ist, vor der Anordnung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Zustimmung im Einzelfall herbeizuführen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Teilzeitanspruch nach §11 Abs. 1 TVöD nach seinem klaren Wortlaut nur von den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen abhängen soll, nicht jedoch davon abhängig gemacht wird, dass der Teilzeitbeschäftigte gleichzeitig Erklä…