CareLit Fachartikel
Die Rechtslage in der Schweiz
Soziale Medizin, Basel · 2010 · Heft 12 · S. 51
Dokument
122025
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Schweiz ist in Sachen Sterbehilfe ein liberales Land. Die Hilfe zur Selbsttötung ist hierzulande straflos. Dies ergibt sich aus Artikel 115 des schweizerischen Strafgesetzbuchs, der folgenderweise lautet: «Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Aus dieser kurzen Gesetzesbestimmung kann man folgern, dass Hilfe zur Selbsttötung straffrei ist, wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt.
Schlagworte
HILFE
SUIZID
STERBEHILFE
SCHWEIZ
GESETZ
ARBEITSGRUPPE
DEUTSCHLAND
VORMÜNDER
MENSCHEN
PERSONEN
LEBENSQUALITÄT
Soziale Medizin
Basel