CareLit Fachartikel

Die Rechtslage in der Schweiz

Soziale Medizin, Basel · 2010 · Heft 12 · S. 51

Dokument
122025
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Soziale Medizin, Basel
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2010
Jahrgang 37
Seiten
51
Erschienen: 2010-12-01 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Die Schweiz ist in Sachen Sterbehilfe ein liberales Land. Die Hilfe zur Selbsttötung ist hierzulande straflos. Dies ergibt sich aus Artikel 115 des schweizerischen Strafgesetzbuchs, der folgenderweise lautet: «Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Aus dieser kurzen Gesetzesbestimmung kann man folgern, dass Hilfe zur Selbsttötung straffrei ist, wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt.

Schlagworte

HILFE SUIZID STERBEHILFE SCHWEIZ GESETZ ARBEITSGRUPPE DEUTSCHLAND VORMÜNDER MENSCHEN PERSONEN LEBENSQUALITÄT Soziale Medizin Basel