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Leistungsvergleich zwischen Jugendund Auszubildendenvertretern und sonstigen Auszubildenden?

Schindler, C.; Künzl, R.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 12 · S. 625 bis 631

Dokument
122029
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Schindler, C.; Künzl, R.;
Ausgabe
Heft 12 / 2010
Jahrgang 24
Seiten
625 bis 631
Erschienen: 2010-12-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Diese aus dem Schutz des Betriebsverfassungsbzw. Personalvertretungsgremiums und dem Schutz der ungehinderten Amtsausübung gebotene Rechtsfolge (spezielle Ausformung des Benachteiligungsverbotes des §78 BetrVG bzw. §8 BPersVG)7 ist für sich genommen sicherlich zu akzeptieren. Probleme bereitet den Arbeitgebern aber oftmals, wenn nicht aus-reichend Arbeitsplätze für alle die Ausbildung abschließenden Auszubildenden zur Verfügung stehen und sie besser qualifizierte Kräfte abweisen müssen, da sie einen oder mehrere Jugendund Auszubildendenvertreter weiterbeschäftigen müssen. Teilweise lässt man daher einen Leistung…

Schlagworte

ARBEITGEBER AUSBILDUNG SERVICE KÜNDIGUNG ARBEITSPLATZ ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG ARBEITSVERHÄLTNIS BERLIN ROLLE ES EIGNUNG LEISTUNG ZIELE ZEIT HAND