Altersteilzeit - genereller Ausschluss des BlockmodellsTV ATZ §3, BGB §315
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2010 · Heft 12 · S. 637 bis 639
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Bekl. ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG, § 367 Abs. 1 SGB III). Sie ist nach Art. 86 Satz 1 GG an allgemeine VerwaltungsVorschriften der Bundesregierung gebunden. Die Bundesregierung muss den Haushaltsplan der BA genehmigen (§ 71a Abs. 2 SGB IV). Für die Bekl. gelten sinngemäß die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung (§ 77a Satz 1 SGB IV) und die Aufsichtsregelungen der §§87 ff. SGB IV. Die BA hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden (§ 366 SGB III).