SGB IX § 96 Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 u. 9; LPVG NW §40 Abs. 2 Satz 1Kosten der Schwerbehindertenvertretung -pauschale Aufwandsdeckung
Behindertenrecht, Stuttgart · 2010 · Heft 12 · S. 210 bis 212
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit in Nordrhein-Westfalen, welche als Kommunalverband im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung regionale Aufgaben wahrnimmt. Im Dezernat 9 des Arbeitgebers sind 19 schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPersVG NW) sind dem Personalrat zur Deckung der ihm als Aufwand entstehenden Kosten Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Höhe dieser sog. Aufwands-deckung beträgt nach der Vero…