Beiladung; vorbeugende Schuldnerberatung; Verhinderung von HilfebedürftigkeitSGB II §§1 Abs.1 Sätze 2 und 4 Nr.1, 3 Abs.l, 5 Abs.2 Satz 1, 7Abs.1 und 2,16 Abs.2, Abs.3 Satz 1,16 g…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 12 · S. 734 bis 737
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe als Erwerbsfähige keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle nach § 11 Abs.5 Satz 3 SGB XII (Bescheid vom 11.5.2005; Widerspruchsbescheid— nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter — vom 8.9.2005). Während das SG Dortmund den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt hat (Urteildes SG vom 14.6.2007), hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG geändert und die Beigeladene zu 2 verurteilt, »über den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Schuldnerberatung in Höhe von 225…