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Beiladung; vorbeugende Schuldnerberatung; Verhinderung von HilfebedürftigkeitSGB II §§1 Abs.1 Sätze 2 und 4 Nr.1, 3 Abs.l, 5 Abs.2 Satz 1, 7Abs.1 und 2,16 Abs.2, Abs.3 Satz 1,16 g…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2010 · Heft 12 · S. 734 bis 737

Dokument
122185
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
734 bis 737
Erschienen: 2010-12-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe als Erwerbsfähige keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle nach § 11 Abs.5 Satz 3 SGB XII (Bescheid vom 11.5.2005; Widerspruchsbescheid— nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter — vom 8.9.2005). Während das SG Dortmund den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt hat (Urteildes SG vom 14.6.2007), hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG geändert und die Beigeladene zu 2 verurteilt, »über den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Schuldnerberatung in Höhe von 225…

Schlagworte

KOSTEN BERATUNG LEISTUNG HILFE ENTSCHEIDUNG SOZIALHILFE HÖHE ES RECHTSPRECHUNG ARBEIT VERSTÄNDNIS CHARAKTER ZIELE ARBEITSPLATZ ARBEITSLOSIGKEIT NATUR