CareLit Fachartikel
Verfällt Resturlaub wegen Arbeitsunfähigkeit?
Böhme, H.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2010 · Heft 12 · S. 1242 bis 1243
Dokument
122208
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Wenn der Arbeitnehmer erkrankt, sieht § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz vor, dass der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen ist, und zwar auch ohne Verlangen des Arbeitnehmers.
Schlagworte
URLAUB
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ARBEITGEBER
KRANKHEIT
URTEIL
TARIFVERTRAG
PRAXIS
RECHTSPRECHUNG
ZEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
Die Schwester Der Pfleger
Melsungen