CareLit Fachartikel

Verfällt Resturlaub wegen Arbeitsunfähigkeit?

Böhme, H.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2010 · Heft 12 · S. 1242 bis 1243

Dokument
122208
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Böhme, H.;
Ausgabe
Heft 12 / 2010
Jahrgang 49
Seiten
1242 bis 1243
Erschienen: 2010-12-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Wenn der Arbeitnehmer erkrankt, sieht § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz vor, dass der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen ist, und zwar auch ohne Verlangen des Arbeitnehmers.

Schlagworte

URLAUB ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARBEITGEBER KRANKHEIT URTEIL TARIFVERTRAG PRAXIS RECHTSPRECHUNG ZEIT ARBEITSVERHÄLTNIS Die Schwester Der Pfleger Melsungen