CareLit Fachartikel
Bestellung eines Betreuers bei vorliegender Vorsorgevollmacht - Betreuung wegen psychischer Erkrankung des BetroffenenBGB § 1896 Abs. 1 a; FamFG § 300 Abs. 1 Satz 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2010 · Heft 12 · S. 711 bis 715
Dokument
122273
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt zu Recht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann und deshalb die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind. Dringende Gründe für die Annahme eines konkreten Betreuungsbedarfs ergeben sich z. B. daraus, dass der Betroffene bei Einrichtung der Betreuung über keine Einkünfte verfügte und nicht krankenversichert war.
Schlagworte
BETREUUNG
EINRICHTUNG
PATIENTENVERFUEGUNG
THERAPIE
KRANKHEIT
ENTSCHEIDUNG
Dringende
Gründe
Annahme
Betroffene
Bestellung
Betreuers
Erfolgt
Recht
Vorliegen
Aufgrund