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Internetrecht für Hebammen I Teil 4Pflichtangaben und Werbeverbote

Diefenbacher, M.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2010 · Heft 12 · S. 72 bis 74

Dokument
122308
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover
Autor:innen
Diefenbacher, M.;
Ausgabe
Heft 12 / 2010
Jahrgang 62
Seiten
72 bis 74
Erschienen: 2010-12-01 00:00:00
ISSN
0012-026 X
DOI

Zusammenfassung

Diese Pflichtangaben müssen seit Anfang 2007 auch an geschäftliche E-Mails angehängt werden, um den Absender iden-tifizieren zu können. Dies ergibt sich aus dem Recbtsgedanken des Ende 2006 geschaffenen § 37a Handelsgesetzbuch (HGB) und der „Lauterkeitsrichtlinie der EU. Nach § 37a HGB müssen auf allen Geschäftsbriefen von Kaufleuten egal welcher Form (auch E-Mail), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, deren Firma, der Ort ihrer Handelsnieder-lassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

Schlagworte

GEBURTSHILFE HEBAMME MARKETING INTERNET GEBÜHREN IDENTITÄT Müssen Firma Pflichtangaben Anfang Geschäftliche E-Mails Angehängt Absender Iden-Tifizieren Ergibt