CareLit Fachartikel

Internetrecht für Hebammen I Teil 4Pflichtangaben und Werbeverbote

Diefenbacher, M.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2010 · Heft 12 · S. 72 bis 74

Dokument
122308
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover
Autor:innen
Diefenbacher, M.;
Ausgabe
Heft 12 / 2010
Jahrgang 62
Seiten
72 bis 74
Erschienen: 2010-12-01 00:00:00
ISSN
0012-026 X
DOI

Zusammenfassung

Diese Pflichtangaben müssen seit Anfang 2007 auch an geschäftliche E-Mails angehängt werden, um den Absender iden-tifizieren zu können. Dies ergibt sich aus dem Recbtsgedanken des Ende 2006 geschaffenen § 37a Handelsgesetzbuch (HGB) und der „Lauterkeitsrichtlinie der EU. Nach § 37a HGB müssen auf allen Geschäftsbriefen von Kaufleuten egal welcher Form (auch E-Mail), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, deren Firma, der Ort ihrer Handelsnieder-lassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

Schlagworte

GEBURTSHILFE HEBAMME MARKETING INTERNET GEBÜHREN IDENTITÄT VERTRÄGE ES NAMEN ZULASSUNG REGISTER TELEFAX TRAGEN WERBUNG TELEFON FRAUEN