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Empfängnisverhütende Mittel für geistig behinderte Sozialhilfeempfängerin; kein Anspruch auf Kostenübernahme; VerfassungsmäßigkeitSGB XII §§48, 49 Satz 2, 52 Abs.1 Satz 1, 53, 54,…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 1 · S. 36 bis 38

Dokument
122341
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
36 bis 38
Erschienen: 2011-01-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Im Juni und September 2006 erwarb sie auf entsprechende privatärztliche Verordnungen ihres behandelnden Gynäkologen Herrn I vom 13-6.2006 und 12.9.2006 zur Empfängnisverhütung je eine Ampulle Noristerat (3-Monats-Spritze) zu einem Preis von jeweils 24,60 Euro. Anschließend beantragte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin unter Vorlage der beiden Verordnungen und einer Notwendigkeitsbescheinigung des Herrn I mit Schreiben vom 20.9.2006 bei der Beklagten die Kostenübernahme für die 3-Monats-Spritze im Rahmen der Eingliederungshilfe. Unter dem 25.9.2006 bat die Beklagte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin t…

Schlagworte

KOSTEN HAMBURG URTEIL SOZIALHILFE LEISTUNG BEHINDERUNG Krankenkasse ZFSH/SGB Starnberg