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Empfängnisverhütende Mittel für geistig behinderte Sozialhilfeempfängerin; kein Anspruch auf Kostenübernahme; VerfassungsmäßigkeitSGB XII §§48, 49 Satz 2, 52 Abs.1 Satz 1, 53, 54,…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 1 · S. 36 bis 38

Dokument
122341
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
36 bis 38
Erschienen: 2011-01-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Im Juni und September 2006 erwarb sie auf entsprechende privatärztliche Verordnungen ihres behandelnden Gynäkologen Herrn I vom 13-6.2006 und 12.9.2006 zur Empfängnisverhütung je eine Ampulle Noristerat (3-Monats-Spritze) zu einem Preis von jeweils 24,60 Euro. Anschließend beantragte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin unter Vorlage der beiden Verordnungen und einer Notwendigkeitsbescheinigung des Herrn I mit Schreiben vom 20.9.2006 bei der Beklagten die Kostenübernahme für die 3-Monats-Spritze im Rahmen der Eingliederungshilfe. Unter dem 25.9.2006 bat die Beklagte die gesetzliche Vertreterin der Klägerin t…

Schlagworte

KOSTEN HAMBURG URTEIL SOZIALHILFE LEISTUNG BEHINDERUNG PERSONEN MENSCHEN APHASIE ZEIT SCHREIBEN RECHTSPRECHUNG ZULASSUNG HÖHE LEBEN FAMILIE