CareLit Fachartikel
Internetrecht für Hebammen | Teil 5Datenschutzim Strafrecht
Diefenbacher, M.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2011 · Heft 1 · S. 56 bis 57
Dokument
122429
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hebammen dürfen personenbezogene Daten ihrer Klientinnen nur erheben und verwenden, soweit dies Rechtsvorschriften erlauben oder die betreute Frau eingewilligt hat. Das regeln das Allgemeine Datenschutzrecht wie auch § 12 TMG. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung. Die betroffene Frau muss daher vorher über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Nutzung ihrer Daten informiert werden.
Schlagworte
HEBAMME
INTERNET
RECHT
BUNDESGERICHTSHOF
SCHWEIGEPFLICHT
HEBAMMENGESETZ
PERSONEN
ES
PATIENTEN
VERTRAULICHKEIT
BLOGS
GEWALT
FRAUEN
VERHALTEN
BETRUG
WOHNUNG