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Internetrecht für Hebammen | Teil 5Datenschutzim Strafrecht

Diefenbacher, M.; · Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover · 2011 · Heft 1 · S. 56 bis 57

Dokument
122429
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsche Hebammen Zeitschrift, Hannover
Autor:innen
Diefenbacher, M.;
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 63
Seiten
56 bis 57
Erschienen: 2011-01-01 00:00:00
ISSN
0012-026 X
DOI

Zusammenfassung

Hebammen dürfen personenbezogene Daten ihrer Klientinnen nur erheben und verwenden, soweit dies Rechtsvorschriften erlauben oder die betreute Frau eingewilligt hat. Das regeln das Allgemeine Datenschutzrecht wie auch § 12 TMG. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung. Die betroffene Frau muss daher vorher über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Nutzung ihrer Daten informiert werden.

Schlagworte

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