CareLit Fachartikel

Stellungnahme der Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger, München

Steldinger, B.; Putz, W.; · Zeitschrift für Palliativmedizin, Stuttgart · 2010 · Heft 1 · S. 273

Dokument
122557
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Palliativmedizin, Stuttgart
Autor:innen
Steldinger, B.; Putz, W.;
Ausgabe
Heft 1 / 2010
Jahrgang 11
Seiten
273
Erschienen: 2010-01-01 00:00:00
ISSN
1615-2921
DOI

Zusammenfassung

Die Festlegung von Wohl und Wille der Patientin erfolgte nach den damals wie heute geltenden rechtlichen Vorgaben durch den Hausarzt und die beiden Betreuer. Für die Fortführung der Sondenernährung fehlte es an Indikation und Patienten-wille. Die Pflegekräfte haben keine Entscheidungskompetenz (BGH NJW 2005, 2385). Das geplante Vorhaben des Pflege-heimes, die künstliche Lebensverlängerung wieder eigenmächtig aufzunehmen war nach dem Urteil rechtswidrig und musste von RA Putz unterbunden werden.

Schlagworte

PALLIATIVMEDIZIN HAUSARZT PFLEGEHEIM SONDE INDIKATION INFORMATION RECHTSANWÄLTE TOD KONSENS ZEIT KOMMUNIKATION ES ERNÄHRUNG PATIENTEN Zeitschrift für Palliativmedizin Stuttgart