CareLit Fachartikel
Stellungnahme der Medizinrechtlichen Sozietät Putz & Steldinger, München
Steldinger, B.; Putz, W.; · Zeitschrift für Palliativmedizin, Stuttgart · 2010 · Heft 1 · S. 273
Dokument
122557
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Festlegung von Wohl und Wille der Patientin erfolgte nach den damals wie heute geltenden rechtlichen Vorgaben durch den Hausarzt und die beiden Betreuer. Für die Fortführung der Sondenernährung fehlte es an Indikation und Patienten-wille. Die Pflegekräfte haben keine Entscheidungskompetenz (BGH NJW 2005, 2385). Das geplante Vorhaben des Pflege-heimes, die künstliche Lebensverlängerung wieder eigenmächtig aufzunehmen war nach dem Urteil rechtswidrig und musste von RA Putz unterbunden werden.
Schlagworte
PALLIATIVMEDIZIN
HAUSARZT
PFLEGEHEIM
SONDE
INDIKATION
INFORMATION
RECHTSANWÄLTE
TOD
KONSENS
ZEIT
KOMMUNIKATION
ES
ERNÄHRUNG
PATIENTEN
Zeitschrift für Palliativmedizin
Stuttgart