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Undifferenziertes Leistungsentgelt nach §18 TVöD (VKA)Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) §18 (VKA); Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) Satz 6
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2011 · Heft 1 · S. 33 bis 36
Dokument
122587
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kl. ist seit 1989 als Müllwerker bei der Bekl. beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das ArbeitsVerhältnis der TVöD Anwendung. Der Kl. war vom 26.6.2007 bis zum 10.10.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Im September 2007 erhielt er deswegen kein Arbeitsentgelt und auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr, sondern bezog Krankengeld.
Schlagworte
TVÖD
ARBEITNEHMER
ARBEITSZEIT
SERVICE
RECHTSPRECHUNG
LEISTUNG
MOTIVATION
ES
HÖHE
ARBEIT
SPRACHE
TARIFVERHANDLUNGEN
VERSTÄNDNIS
ARBEITSVERHÄLTNIS
ARBEITSLEISTUNG
INTENTION