CAVE: Zum Jahresende droht wieder die Verjährung von privatärztlichen Honorarforderungen
Günter, R.; · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2010 · Heft 11 · S. 132 bis 133
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegen ärztliche Honorarforderungen der regelmäßigen Verjährungs-frist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-standen ist. Ein Anspruch ist in dem Augenblick entstanden, in dem er erstmals geltend gemacht und ggf. durch Klage durchgesetzt werden kann. Dies entspricht dem Begriff der Fälligkeit. Bei Honoraransprüchen des Arztes setzt die Fällig-keit die Erteilung einer Rechnung, die den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) entsprechen muss, voraus (§ 12 GOÄ). Für den Arzt besteht d…