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CAVE: Zum Jahresende droht wieder die Verjährung von privatärztlichen Honorarforderungen

Günter, R.; · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2010 · Heft 11 · S. 132 bis 133

Dokument
122826
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
Günter, R.;
Ausgabe
Heft 11 / 2010
Jahrgang 18
Seiten
132 bis 133
Erschienen: 2010-11-01 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegen ärztliche Honorarforderungen der regelmäßigen Verjährungs-frist von drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-standen ist. Ein Anspruch ist in dem Augenblick entstanden, in dem er erstmals geltend gemacht und ggf. durch Klage durchgesetzt werden kann. Dies entspricht dem Begriff der Fälligkeit. Bei Honoraransprüchen des Arztes setzt die Fällig-keit die Erteilung einer Rechnung, die den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) entsprechen muss, voraus (§ 12 GOÄ). Für den Arzt besteht d…

Schlagworte

THERAPIE VORSCHRIFTEN GERICHT RECHT VERZÖGERUNG PATIENTEN Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement Frankfurt