Wirtschaftlichkeitsprüfung: Praxisbesonderheit schwere Fälle?
Ihde, F.; · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2010 · Heft 11 · S. 135
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In der Prüfungspraxis wird oft übersehen, dass durchaus bei gründlicher Darstellung des Sachverhalts eine Praxisbe-sonderheit der schweren Behandlungsfälle bei gleichzeitig unterdurchschnittlicher Fallzahl in Betracht kommt. Hat der Zahnarzt eine unterdurchschnittliche Fallzahl und gleichzeitig viele schwere Falle, so kommen statistische Verzerrungen in Frage, die den Fallwert erhöhen. Zum Nachweis einer solchen Praxisbesonderheit ist es unerlässlich, dass von Seiten des Zahnarztes die einzelnen als schwer eingestuften Patientenfälle im Einzelnen für die Prüfungsstelle und/oder den Beschwerde-ausschuss substanti…