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a) Befristetes Arbeitsverhältnis zurweiteren Erprobung nach nichtbestandener Probezeitb) Sachgrund der Erprobung iSv.§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfC

Die Personalvertretung, Berlin · 2011 · Heft 2 · S. 65 bis 67

Dokument
122914
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2011
Jahrgang 54
Seiten
65 bis 67
Erschienen: 2011-02-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht nach §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt, wenn die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Im Allge-meinen reichen sechs Monate Erprobungszeit aus. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist. Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind möglich.

Schlagworte

PROBEZEIT ZEIT ARBEITGEBER ARBEITSVERTRAG BEHINDERUNG RECHTSPRECHUNG ARBEITSVERHÄLTNIS ARBEITSLEISTUNG MENSCHEN STELLENBEWERBUNG SCHREIBEN FAMILIE GESUNDHEIT ARBEITSPLATZ EIGNUNG VERSTÄNDNIS