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a) Befristetes Arbeitsverhältnis zurweiteren Erprobung nach nichtbestandener Probezeitb) Sachgrund der Erprobung iSv.§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfC
Die Personalvertretung, Berlin · 2011 · Heft 2 · S. 65 bis 67
Dokument
122914
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht nach §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt, wenn die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Im Allge-meinen reichen sechs Monate Erprobungszeit aus. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist. Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind möglich.
Schlagworte
PROBEZEIT
ZEIT
ARBEITGEBER
ARBEITSVERTRAG
BEHINDERUNG
RECHTSPRECHUNG
ARBEITSVERHÄLTNIS
ARBEITSLEISTUNG
MENSCHEN
STELLENBEWERBUNG
SCHREIBEN
FAMILIE
GESUNDHEIT
ARBEITSPLATZ
EIGNUNG
VERSTÄNDNIS