CareLit Fachartikel
Aufenthalt in Justizvollzugsanstalt als gewöhnlicher Aufenthalt; Begriff des »Strafvollzugs«; Erstattung von Kosten für Leistungen der Jugendhilfe; gewöhnlicher Aufenthalt bei sog…
ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 2 · S. 95 bis 100
Dokument
122925
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen in Höhe von 872 803,21 Euro, die für vier Kinder einer Familie in der Zeit vom 16.5-2002 bis 31-7.2006 angefallen sind. Er begehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung der weiteren Jugendhilfekosten seit dem 1.8.2006 an ihn verpflichtet ist.
Schlagworte
ELTERN
EINRICHTUNG
AUFNAHME
KOSTEN
URTEIL
FAMILIE
HÖHE
ZEIT
EHE
NOTUNTERKUNFT
STRAFE
RECHTSPRECHUNG
ES
VERSTÄNDNIS
LEISTUNG
KIND