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Aufenthalt in Justizvollzugsanstalt als gewöhnlicher Aufenthalt; Begriff des »Strafvollzugs«; Erstattung von Kosten für Leistungen der Jugendhilfe; gewöhnlicher Aufenthalt bei sog…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 2 · S. 95 bis 100

Dokument
122925
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
95 bis 100
Erschienen: 2011-02-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen in Höhe von 872 803,21 Euro, die für vier Kinder einer Familie in der Zeit vom 16.5-2002 bis 31-7.2006 angefallen sind. Er begehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung der weiteren Jugendhilfekosten seit dem 1.8.2006 an ihn verpflichtet ist.

Schlagworte

ELTERN EINRICHTUNG AUFNAHME KOSTEN URTEIL FAMILIE HÖHE ZEIT EHE NOTUNTERKUNFT STRAFE RECHTSPRECHUNG ES VERSTÄNDNIS LEISTUNG KIND