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Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Erfolgsaussichten; fehlendes Rechtsschutzinteresse bei gleichzeitiger Einlegung eines Widerspruchs und Stellung eines Antrages auf ErLas…

ZFSH/SGB, Starnberg · 2011 · Heft 2 · S. 103 bis 104

Dokument
122927
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2011
Jahrgang 50
Seiten
103 bis 104
Erschienen: 2011-02-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Durch Beschluss des SG Frankfurt am Main vom 28.1.2010 wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 18.12.2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in gesetzlichem Umfang für die Dauer von sechs Monaten zu gewähren. Zur Erfüllung dieses Beschlusses gewährte die Antragsgegnerin — nach Ermittlungen zur Höhe des Leistungsanspruchs — dem Antragsteller mit Bescheid vom 23.3.2010 für die Zeit bis 17.6.2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 496,71 Euro monatlich.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG BEURTEILUNG BUNDESGERICHTSHOF ALTER KOSTEN LEISTUNG HÖHE ZEIT SCHREIBEN EINKOMMEN WAHRSCHEINLICHKEIT RECHTSPRECHUNG ES FÜHRUNG ZFSH/SGB Starnberg