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Sterbehilfe: Wer darf/muss die Behandlung abbrechen - Arzt, Pflegende, Betreuer?

Stolz, K.; Riedel, A.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2011 · Heft 1 · S. 13 bis 17

Dokument
123152
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Stolz, K.; Riedel, A.;
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 20
Seiten
13 bis 17
Erschienen: 2011-01-15 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Am 25.06.2010 hat ein Strafsenat des BGH einen spektakulären „Sterbehilfe-fall entschieden, der sich im Dezember 2007 ereignet hatte.1 Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sterbehilfe durch aktives Tun, hat das Gericht, auch im Hinblick auf die seit 01.09.2009 in Kraft getretene gesetzliche Regelung, u. a. festgestellt, dass bei einer „Sterbehilfe ein Behandlungsabbruch sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden kann. Nach Meinung des BGH ist ein Behandlungsabbruch (strafrechtlich) „nicht auf das Handeln der den Patienten behandelnden Ärzte sowie der Betreuer und Bevollm…

Schlagworte

ERNÄHRUNG BUNDESGERICHTSHOF URTEIL ENTSCHEIDUNG INFUSIONSTHERAPIE HAUS- UND FAMILIENPFLEGE ARM TOD NAHRUNGSZUFUHR ES FAKULTÄT ARBEIT GESUNDHEIT NOTFALLBEHANDLUNG GESUNDHEITSZUSTAND PATIENTEN