CareLit Fachartikel

Zum Rücktritt vom Erbvertrag§§ 2295, 323 BGB

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2011 · Heft 1 · S. 35 bis 37

Dokument
123159
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 20
Seiten
35 bis 37
Erschienen: 2011-01-15 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt (hier: keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen gem. § 323 BGB von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten. Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgeford…

Schlagworte

PFLEGEHEIM VERTRAG LEISTUNG BETREUUNG BUNDESGERICHTSHOF KÜNDIGUNG WOHNUNG ZULASSUNG RECHTSPRECHUNG TOD VERTRÄGE SCHREIBEN ES HÖHE ZEIT BtPrax