CareLit Fachartikel
Zur Auslegung eines Antrags als Beschwerde§§ 1896, 1897, 1908b BGB
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2011 · Heft 1 · S. 39 bis 40
Dokument
123162
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auch wenn der Beteiligte ausdrücklich einen „Antrag gestellt hat, sind seine Erklärungen gegenüber dem Gericht aber der Auslegung entsprechend der zu § 133 BGB entwickelten Grundsätze fähig. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Erklärende das nach der erkennbaren Interessenlage erstrebte Ergebnis erreichen will (Leitsatz der Red.).
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
ENTSCHEIDUNG
GESUNDHEIT
BETREUUNG
GERICHT
BEZIEHUNG
ES
FÜHRUNG
NAMEN
BtPrax
Betreuungsrechtliche Praxis