CareLit Fachartikel

Zur Auslegung eines Antrags als Beschwerde§§ 1896, 1897, 1908b BGB

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2011 · Heft 1 · S. 39 bis 40

Dokument
123162
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2011
Jahrgang 20
Seiten
39 bis 40
Erschienen: 2011-01-15 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Auch wenn der Beteiligte ausdrücklich einen „Antrag gestellt hat, sind seine Erklärungen gegenüber dem Gericht aber der Auslegung entsprechend der zu § 133 BGB entwickelten Grundsätze fähig. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Erklärende das nach der erkennbaren Interessenlage erstrebte Ergebnis erreichen will (Leitsatz der Red.).

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF ENTSCHEIDUNG GESUNDHEIT BETREUUNG GERICHT BEZIEHUNG ES FÜHRUNG NAMEN BtPrax Betreuungsrechtliche Praxis