CareLit Fachartikel
Betreiber zweier Hospize hat mangels gesetzeswidriger Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung keinen Anspruch auf höheren ZuschussSGB V§39a Abs.2;RV§6 Abs.2;SGBI §11, §31 Satz 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2010 · Heft 1 · S. 574 bis 584
Dokument
123249
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht hatte insbesondere die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den mit der Interessenwahrnehmung beauftragten Spitzenorganisationen der ambu-lanten Hospizdienste zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospiz-arbeit vom 03.09.2002 in ihrem §6 Abs. 2 gegen § 39a Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V verstößt.
Schlagworte
PERSONALKOSTEN
BETREIBER
ENTSCHEIDUNG
GESETZ
WAHRNEHMUNG
STERBEBEGLEITUNG
HOSPIZE
ES
BERLIN
HÖHE
RECHTSPRECHUNG
NAMEN
BEURTEILUNG
FAMILIE
GESUNDHEIT
ZULASSUNG